Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TRI@WORK

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten für alle Aufträge, die TRI@WORK oder einem seiner Mitarbeiter/in (nachfolgend immer »TRI@WORK« genannt) erteilt werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Die TRI@WORK Stundensätze richten sich an gewerbliche Kunden und enthalten nicht
die gesetzliche Mehrwertsteuer.


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder an TRI@WORK erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TRI@WORK weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TRI@WORK, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, berechnet sich diese aus der üblichen Vergütung der TRI@WORK Stundensätze* und dem Zeitaufwand für diese Leistungen.
1.4. TRI@WORK überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. TRI@WORK hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt TRI@WORK zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Angebots bzw. einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung, worin Umfang sowie Nutzungsart und Nutzungsumfang der zu erbringenden Leistung festgelegt werden. Für anschließende Leistungen, die den Umfang oder die Nutzung der vereinbarten Arbeit übersteigen, gilt die übliche Vergütung der TRI@WORK Stundensätze* (siehe auch 4.-Sonderleistungen). Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist TRI@WORK berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die TRI@WORK für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist je nach Stunden wöchentlich fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von TRI@WORK hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann TRI@WORK Verzugszinsen zu banküblichen Sätzen verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der üblichen Vergütung der TRI@WORK Stundensätze* gesondert berechnet.
4.2. TRI@WORK ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TRI@WORK entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von TRI@WORK abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TRI@WORK im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftrag- geber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden vom Auftraggeber erstattet.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. TRI@WORK ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat TRI@WORK dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von TRI@WORK geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind TRI@WORK Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch TRI@WORK erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist TRI@WORK berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. TRI@WORK haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber TRI@WORK 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. TRI@WORK ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigen- werbung zu verwenden.

7. Haftung
7.1. TRI@WORK verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. Sorgfältig zu behandeln.
TRI@WORK haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. TRI@WORK verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet TRI@WORK für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern TRI@WORK notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Formgebers. TRI@WORK haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von TRI@WORK.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet TRI@WORK nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei TRI@WORK geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. TRI@WORK behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann TRI@WORK eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an TRI@WORK übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber TRI@WORK von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz von TRI@WORK.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.